§ 44 – Sachliche Zuständigkeit
STVO · Straßenverkehrs-Ordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 06.06.2024 – 3 C 5/23ECLI:DE:BVerwG:2024:060624U3C5.23.0
1. Das aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO folgende Verbot des Gehwegparkens schützt nicht nur das Interesse der Gehwegbenutzer als Teil der Allgemeinheit, sondern auch das individuelle Interesse der Anwohner an einer bestimmungsgemäßen Benutzung des Gehwegs, ohne dabei durch parkende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt zu werden; der Schutz ist vorbehaltlich besonderer örtlicher Gegebenheiten auf den Gehweg der "eigenen" Straßenseite des Anwohners im Straßenabschnitt bis zur Einmündung der nächsten Querstraße begrenzt. 2. In diesem Umfang haben die Anwohner einen Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten gegen das Gehwegparken.
- BVerwG, Urt. v. 20.10.2015 – 3 C 15/14ECLI:DE:BVerwG:2015:201015U3C15.14.0
Um die Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung im Sinne von § 44 Abs. 1Satz 1 StVO handelt es sich auch dann, wenn eine behördliche Anordnung zur Umsetzung von Verhaltenspflichten ergeht, die in der Straßenverkehrs-Ordnung geregelt sind, sich die erforderliche Ermächtigungsgrundlage jedoch nicht aus der Straßenverkehrs-Ordnung selbst, sondern - wie bei § 32 StVO - aus der polizeilichen Generalklausel ergibt (hier §§ 1 und 3 PolG BW <juris: PolG BW 1992>). Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass einer solchen Anordnung liegt daher gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO grundsätzlich bei der Straßenverkehrsbehörde.
- BVerwG, Beschl. v. 03.05.2011 – 3 B 91/10
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