Anlage 4 – (zu § 43 Absatz 3)

STVO · Straßenverkehrs-Ordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 425 - 427)
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lfd. Nr. Zeichen Ge- oder Verbot Erläuterungen
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
1 Zeichen 600 Absperrschranke
2 Zeichen 605
Leitbake
Pfeilbake Schraffenbake
3 Zeichen 628
Leitschwelle
mit Pfeilbake mit Schraffenbake
4 Zeichen 629
Leitbord
mit Pfeilbake mit Schraffenbake
5 Zeichen 610 Leitkegel
6 Zeichen 615Fahrbare Absperrtafel
7 Zeichen 616Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
zu 1 bis 7 Ge- oder Verbot Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.Erläuterung1.Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
2.Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen
8 Zeichen 625Richtungstafel in Kurven Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.
9 Zeichen 626Leitplatte
10 Zeichen 627Leitmal Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11 Zeichen 620        Leitpfosten (links)     (rechts) Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit
12 Zeichen 630 Parkwarntafel

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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