§ 198 – Inkrafttreten

STVOLLZG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1)Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2)1. Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:
§ 37 - Arbeitszuweisung -
§ 39 Abs. 1 - Freies Beschäftigungsverhältnis -
§ 41 Abs. 2 - Zustimmungsbedürftigkeit bei weiterbildenden Maßnahmen -
§ 42 - Freistellung von der Arbeitspflicht -
§ 149 Abs. 1 - Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung -
§ 162 Abs. 1 - Beiräte -.
2.(weggefallen)
3.(weggefallen)
(3)Durch besonderes Bundesgesetz werden die folgenden Vorschriften an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:
§ 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben -
§ 45 - Ausfallentschädigung -
§ 46 - Taschengeld -
§ 47 - Hausgeld -
§ 49 - Unterhaltsbeitrag -
§ 50 - Haftkostenbeitrag -
§ 65 Abs. 2 Satz 2 - Krankenversicherungsleistungen bei Krankenhausaufenthalt -
§ 93 Abs. 2 - Inanspruchnahme des Hausgeldes -
§ 176 Abs. 2 und 3 - Ausfallentschädigung und Taschengeld im Jugendstrafvollzug -
§ 189 - Verordnung über Kosten -
§ 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18, §§ 191 bis 193 - Sozialversicherung -.
(4)Über das Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember 1983 und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug - wird zum 31. Dezember 1985 befunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 24.10.2013 – B 13 R 83/11 RECLI:DE:BSG:2013:241013UB13R8311R0

    Es widerspricht nicht dem Grundgesetz, wenn Versicherte aufgrund einer Strafhaft ihre bei Haftantritt noch erfüllten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung (so genannte Drei-Fünftel-Belegung) verlieren.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 198 STVOLLZG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 198 STVOLLZG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.