§ 70 – Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung

STVOLLZG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1)Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2)Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands 1.mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2.das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
(3)Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 70 STVOLLZG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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