§ 31b – Überprüfung mitzuführender Gegenstände

STVZO_2012 · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen: 1.Feuerlöscher (§ 35g Absatz 1),
2.Erste-Hilfe-Material (§ 35h Absatz 1, 3 und 4),
3.Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14),
4.Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 2),
4a.Warnweste (§ 53a Absatz 2),
5.tragbare Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und windsichere Handlampen (§ 54b),
6.Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 31b STVZO_2012 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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