Anlage IX – (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8)

STVZO_2012 · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 762; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette:
Durchmesser 35 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen 4 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl 5 mm
Höhe des ebenen Strichs über und unter den Zahlen 1 bis 12 3 mm
Strichdicke 0,7 mm
Ergänzungsbestimmungen1.Die Prüfplakette muss so beschaffen sein, dass sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung der Prüfplakette – ausgenommen die Umrandung sowie die schwarzen Felder des Abschnitts zwischen den Zahlen 11 bis 1 – muss nach ihrer Anbringung mindestens 0,10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 in Schwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe des Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss (Durchführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr 2008 blau
2009 gelb
2010 braun
2011 rosa
2012 grün
2013 orange.
Die Farben wiederholen sich für die folgenden Durchführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge. Die Farbtöne der Beschriftung und des Untergrunds sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen fürschwarz RAL 9005
braun RAL 8004
rosa RAL 3015
grün RAL 6018
gelb RAL 1012
blau RAL 5015
orange RAL 2000.
2.Die Jahreszahl wird durch die letzten beiden Ziffern des Durchführungsjahres im Mittelkreis angegeben; sie ist in Engschrift auszuführen.
3.Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Plakette sind in Mittelschrift, die zweistelligen in Engschrift auszuführen.
4.Das Plakettenfeld muss in zwölf gleiche Teile (Zahlen 1 bis 12 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt) geteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zahlen 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeichnet den Durchführungsmonat des Jahres, dessen letzten beiden Ziffern sich im Mittelkreis befinden.
5.(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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