Anlage XXV – (zu § 47)

STVZO_2012 · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(Fundstelle: BGBl.
I 2012, 898 - 899)
(Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm)1AnwendungsbereichDiese Anlage regelt die zulässigen Emissionen luftverunreinigender Gase von Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit Fremd- oder mit Selbstzündungsmotoren, mit mindestens vier Rädern, höchstens neun Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und höchstens 2 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h und einem Hubraum ab 1 400 ccm.
2Text gestrichen
3AnforderungenIm Sinne dieser Anlage gelten Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren als schadstoffarm, wenn sie die technischen Anforderungen der Anhänge I bis VI der Richtlinie 83/351/EWG erfüllen, soweit in den nachfolgenden Nummern 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
4Grenzwerte
4.1Abweichend von Anhang I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates gelten folgende Änderungen:
4.1.1Folgende Nummer 3.2.4 ist einzufügen:Beschreibung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren nur mit unverbleitem Benzin nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/210/EWG des Rates vom 20.
März 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt von Benzin (ABl.
L 96 vom 3.4.1985, S. 25) versorgt werden können.
Diese Bestimmung kann beispielsweise als erfüllt betrachtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Einfüllstutzen des Tanks so beschaffen ist, dass er das Auffüllen mit einem Benzinzapfventil unmöglich macht, dessen Einführstutzen einen Außendurchmesser von mehr als 2,1 cm hat.
4.1.2Anstelle von Nummer 5.2.1.1.4 gilt:Vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 5.2.1.1.4.2 und 5.2.1.1.5 ist die Prüfung dreimal durchzuführen.
Die festgestellte Kohlenmonoxidmasse, die Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und die Stickoxidmasse müssen für die entsprechenden Fahrzeugklassen unter den nachstehenden Werten liegen: Hubraum C (in ccm) Kohlenmonoxidmasse L1 (g je Prüfung) Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide L2 (g je Prüfung) Stickoxidmasse L3 (g je Prüfung)
C > 2 000 25 6,5 3,5
1 400 < C ≤ 2 000 30 8 –
Kraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1 400 ccm müssen den entsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1 400 ccm und 2 000 ccm genügen.
4.1.3In den Nummern 5.2.1.1.4.1, 5.2.1.1.4.2, 5.2.1.1.5.1 und 5.2.1.1.5.2 ist nach dem Ausdruck „Summe der Massen (Emissionen) der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide“ zu ergänzen „sowie die Masse (Emission) der Stickoxide“.
4.1.4In Nummer 7.1.1.1 gelten als zulässige Grenzwerte: Hubraum C (in ccm) Kohlenmonoxidmasse L1 (g je Prüfung) Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide L2 (g je Prüfung) Stickoxidmasse L3 (g je Prüfung)
C > 2 000 30 8,1 4,4
1 400 < C ≤ 2 000 36 10 –
Kraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1 400 ccm müssen den entsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1 400 ccm und 2 000 ccm genügen.
4.1.5In Nummer 7.1.1.2 gilt als Definition für L der folgende Text: L:Grenzwert nach Nummer 7.1.1.1 für Kohlenmonoxidemissionen, die Summe der Emissionen von Kohlenwasserstoffen und Stickoxiden sowie die Stickoxidemissionen
4.1.6Die Nummer 8 gilt nicht.
4.2Ergänzend gilt:
4.2.1Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren müssen so ausgelegt sein, dass sie mit unverbleitem Benzin nach der Richtlinie 85/210/EWG betrieben werden können.
4.2.2Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Bezugskraftstoff Flüssiggas nach DIN 51 622, Ausgabe November 1973, zu verwenden, dessen Gehalt an Propan 95 Prozent ± 3 Prozent beträgt.
Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müssen die vorgenannten Schadstoffgrenzwerte auch im Benzinbetrieb eingehalten werden.Die Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
4.2.3Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muss durch Prüfungen gemäß Nummer 3 nachgewiesen werden; der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Funktion dieser Bauteile über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist.
Die Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.Dies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind.
Einrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zulässig.
4.2.4Bestehen Anhaltspunkte, dass Kraftfahrzeuge die Anforderungen der Nummer 4.2.3 nicht erfüllen, so kann der Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das Emissionsverhalten auch bei höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.
5In Anhang III ist der Abschnitt 3.1.7 nicht anzuwenden.
6In Anhang VI gilt als Abschnitt 1 Folgendes:Es sind die Prüfkraftstoffe entsprechend den Spezifikationen nach Nummer 5 der Anlage XXIII zu verwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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