Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen
SUG · 43 Normen
- § 1Zielsetzung und Geltungsbereich des Gesetzes
- § 1aBegriffsbestimmungen
- § 2Seefahrtbezogene internationale Untersuchungsregelungen
- § 3Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
- § 4Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 2
- § 5Organisatorische Maßnahmen für Untersuchungen
- § 6Anpassung betrieblicher Sicherheitskonzepte
- § 7Verbesserung der Vorschriften von Klassifikationsgesellschaften
- § 8Unterrichtung von Klassifikationsgesellschaften
- § 9Zielsetzung und sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 3
- § 10Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 3
- § 11Entscheidung über die Durchführung der Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3
- § 12Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
- § 13Verwaltungs- und Amtshilfe
- § 14Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
- § 16Benennung des für die Sicherheitsuntersuchung federführenden Staates
- § 17Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten
- § 18Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit
- § 19Untersuchungsstatus
- § 20Untersuchungsverfahren
- § 21Einleitung der Sicherheitsuntersuchung
- § 22Untersuchungsbefugnisse
- § 23Unfallort
- § 24Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
- § 25Besorgnis der Befangenheit
- § 26Nachweismittel
- § 27Untersuchungsbericht
- § 28Veröffentlichung des Untersuchungsberichts
- § 29Sicherheitsempfehlungen
- § 30Ausländische Untersuchungsberichte
- § 31Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens
- § 32Zuständigkeit
- § 33Verarbeitung
- § 34Vertraulichkeit
- § 35Übermittlung an öffentliche Stellen
- § 36Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
- § 37Arbeit zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr
- § 38Beteiligung am Such- und Rettungsdienst
- § 39Bußgeldvorschriften
- § 40Vollzugsvereinbarungen zwischen Bund und Küstenländern
- § 41Einschränkung von Grundrechten
- § 42Verordnungsermächtigung
- § 43Übergangsregelung
Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.