§ 3 – Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

SVBEZGRV_2015 · Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015

(1)Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2015 1.in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 72 600 Euro und monatlich 6 050 Euro,
2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 89 400 Euro und monatlich 7 450 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2015 – 31. 12. 2015“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2)Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2015 1.in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 62 400 Euro und monatlich 5 200 Euro,
2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 76 200 Euro und monatlich 6 350 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2015 – 31. 12. 2015“ um die Jahresbeträge ergänzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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