§ 3 – Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

SVBEZGRV_2019 · Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019

(1)Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2019 1.in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 80 400 Euro und monatlich 6 700 Euro,
2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 98 400 Euro und monatlich 8 200 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2019 – 31. 12. 2019“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2)Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2019 1.in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 73 800 Euro und monatlich 6 150 Euro,
2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91 200 Euro und monatlich 7 600 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2019 – 31. 12. 2019“ um die Jahresbeträge ergänzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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