§ 4 – Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

SVBEZGRV_2026 · Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026

(1)Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt: 1.in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 450 Euro, und
2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 124 800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 10 400 Euro.
(2)Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2026 – 31.12.2026“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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