§ 1 – Persönlicher Geltungsbereich

SVG_2025 · Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

(1)Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
(2)Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der §§ 6 und 7 Absatz 2, der §§ 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 SVG_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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