§ 51 – Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten

SVG_2025 · Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, wenn sie oder er vor Ableistung einer Wehrdienstzeit von fünf Jahren (§ 27 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für ihren oder seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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