§ 56 – Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
SVG_2025 · Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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