§ 82 – Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

SVG_2025 · Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 68 Absatz 4) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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