§ 88 – Unfallruhegehalt

SVG_2025 · Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der als Berufssoldatin oder als Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 erlitten hat, wird Unfallruhegehalt nach § 42 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn sie oder er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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