§ 16 – Verpflichtungsermächtigungen

SVHV · Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Vorstands. Er kann auf seine Befugnis insbesondere für den Fall verzichten, daß das Eingehen einer Verpflichtung nicht zu einer Überschreitung der Jahresbeträge (§ 6 Abs. 2 Satz 2) führt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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