§ 24 – Veräußerung von Vermögensgegenständen

SVHV · Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

(1)Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.
(2)Vermögensgegenstände dürfen nicht unter ihrem Verkehrswert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.
(3)Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Interesse des Versicherungsträgers an der Veräußerung, so kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.
(4)Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 SVHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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