§ 33 – Beauftragter für den Haushalt

SVHV · Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

(1)Bei jedem Versicherungsträger hat der Geschäftsführer einen Beauftragten für den Haushalt zu bestellen, soweit er diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Geschäftsführer unmittelbar unterstellt werden.
(2)Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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