§ 11 – Laufzeit, Auflösung und Tilgungsplan

SVIKG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

(1)Aus dem Sondervermögen dürfen nur Investitionen finanziert werden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bewilligt werden.
(2)Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Verbleibendes Vermögen sowie Schulden fallen dem Bund zu.
(3)Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem 1. Januar 2044, sind die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 SVIKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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