§ 6 – Kreditermächtigung

SVIKG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

(1)Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 500 Milliarden Euro aufzunehmen.
(2)Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
(3)Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 SVIKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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