SVLF_G · Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(1)Für das Haushaltsjahr 2013 wird der Haushaltsplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung getrennt für die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Krankenversicherung und landwirtschaftliche Pflegeversicherung aufgestellt. Die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung stellt ihn fest.
(2)Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat sicherzustellen, dass die Kosten, die für die Erfüllung von Aufgaben mehrerer oder aller Versicherungszweige entstehen, auf die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, landwirtschaftliche Krankenversicherung und Alterssicherung der Landwirte durch geeignete Verfahren sachgerecht verteilt werden (Kostenverteilungsschlüssel).
(3)Der Haushaltsplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Der vom Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aufgestellte Haushaltsplan ist spätestens am 1. Oktober 2012 dem Bundesversicherungsamt vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung des Haushaltsplans auch für einzelne Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen wird, die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird oder die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten des Versicherungsträgers sind hierbei zu berücksichtigen.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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