§ 4 – Übergangsvorschriften

SVLFG-ALTR_CKV · Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

(1)Für Versorgungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2040 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden.
(2)Für die in § 1 Absatz 1 genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau am 31. Dezember 2017 bereits bestanden hat, ist § 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf das Jahr 2018 kalkulierter Jahresprämien zulässig ist, wenn die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 Satz 2 erfüllt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 SVLFG-ALTR_CKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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