§ 2 – Zuständigkeit

SVLFGG · Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 SVLFGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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