§ 20

SVORGSAARG · Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland

(1)Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in der Abteilung Gemeindliche Unfallversicherung verwaltet werden, gehen auf den Gemeindeunfallversicherungsverband für das Saarland über.
(2)Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Bergbau-Berufsgenossenschaft für das Saarland gehen auf die Bergbau-Berufsgenossenschaft über.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 SVORGSAARG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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