§ 28

SVORGSAARG · Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland

(1)Die Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverhältnissen sowie das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Eisenbahn-Versicherungsanstalt Saarbrücken gehen auf die Bundesbahn-Versicherungsanstalt über.
(2)§ 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 28 SVORGSAARG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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