§ 6

SVORGSAARG · Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland

(1)Durch den Übergang der Verbindlichkeiten wird der bisherige Schuldner befreit; im übrigen werden die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit nicht berührt. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück gegenüber dem Grundbuchamt genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde; dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
(3)Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung des § 5 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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