§ 1 – Anwendungsbereich

SVRV_1999 · Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung

(1)Diese Verordnung gilt für die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die Träger der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie gilt entsprechend für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen sowie für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sie gilt ferner nach § 281 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung.
(2)Für Unfallversicherungsträger nach § 114 Abs. 1 Nummer 4, 5 und 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, deren Rechnungsführung auf die einer Gebietskörperschaft abgestellt ist, und für Feuerwehr-Unfallkassen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 zulassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 SVRV_1999 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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