§ 13 – Führung der Bücher

SVRV_1999 · Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung

(1)Die gleichzeitige Eintragung in verschiedene Bücher ist zulässig, wenn die Bücher im Durchschreibeverfahren geführt oder andere technische Hilfsmittel verwendet werden.
(2)Werden die Bücher auf maschinell verwertbaren Datenträgern geführt, muß insbesondere sichergestellt werden, daß die Daten verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht und ausgedruckt werden können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 SVRV_1999 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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