§ 6 – Belege für Einzahlungen, Auszahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang

SVRV_1999 · Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung

(1)Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen bestehen aus 1.der Zahlungsanordnung (Annahme- oder Auszahlungsanordnung),
2.den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen,
3.der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung.
(2)Belege für Buchungen, denen kein Zahlungsvorgang zugrunde liegt, bestehen aus 1.der Buchungsanordnung,
2.den sonstigen die Buchung begründenden Unterlagen.
(3)Belege im Sinne der Absätze 1 und 2 können auch elektronisch erzeugte Dateien oder Datensätze sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 SVRV_1999 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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