§ 30

SVSAARANGLG · Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht

(1)Die Leistungen nach §§ 27 bis 29 gelten nicht als Leistungen der Sozialen Sicherheit.
(2)Soweit sich aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Sozialversicherung einschließlich der Vorschriften über den Sozialrechtsweg entsprechend.
(3)Die Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden im Rahmen der Bundesbeteiligung in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) verrechnet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 30 SVSAARANGLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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