Art. 20 – Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung

SVWHKVORRV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin

(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem das Büro geschlossen wird.
(3)Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 20 SVWHKVORRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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