§ 7 – Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen

SYSSTABV · Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes

Für den Fall, dass zwischen der nach § 2 Absatz 1 betroffenen Anlage und dem Netzanschluss eine zusätzliche übergeordnete Entkupplungsschutzeinrichtung installiert ist, hat der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen auch diese in der Weise nachzurüsten, dass für die Unterfrequenzabschaltung ein Wert von 47,5 Hertz und für die Überfrequenzabschaltung ein Wert von 51,5 Hertz einzustellen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 SYSSTABV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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