§ 3 – Grundlagen

SZAG · Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von Sanktionszahlungen zur Sicherstellung der Haushaltsdisziplin in der Europäischen Union

(1)Für die Berechnung des Länderanteils an Sanktionszahlungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des dem Beschluss des Rates gemäß § 1 Satz 3 vorausgehenden Kalenderjahres (Anlastungsjahr) festgestellt hat.
(2)Maßgeblich für die Höhe der Finanzierungssalden der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, bei Geldbußen gemäß § 1 Satz 1 vorbehaltlich der endgültigen Ergebnisse der amtlichen Rechnungsstatistik, das Ergebnis der amtlichen Vierteljahresstatistik des Statistischen Bundesamtes zu den öffentlichen Haushalten zum 31. Dezember des Anlastungsjahres.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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