§ 1 – Anwendungsbereich

T_HAV_2025 · Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für 1.die Zubereitung von Tierarzneimitteln,
2.den Erwerb, die Prüfung, die Lagerung und die Abgabe von a)Tierarzneimitteln,
b)Arzneimitteln nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes (Humanarzneimittel) oder
c)veterinärmedizintechnischen Produkten nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes
durch Tierärztinnen und Tierärzte und durch Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten sowie
3.die Verschreibung und Anwendung von in Nummer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnissen oder Produkten durch Tierärztinnen und Tierärzte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 T_HAV_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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