§ 14 – Verfahren zur Erstellung eines Antibiogramms

T_HAV_2025 · Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

(1)Zur Erstellung eines Antibiogramms nach § 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 hat die Tierärztin oder der Tierarzt nach verfügbaren, national oder international anerkannten Verfahren, ansonsten nach in der wissenschaftlichen Literatur beschriebenen Verfahren 1.Proben von den zu behandelnden Tieren zu entnehmen oder unter seiner Aufsicht entnehmen zu lassen,
2.aus den Proben die die Erkrankung verursachenden bakteriellen Erreger unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes zu isolieren oder isolieren zu lassen und
3.die isolierten bakteriellen Erreger auf ihre Empfindlichkeit gegen antibiotisch wirksame Stoffe zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Die Proben nach Nummer 1 müssen für die Isolierung der die Erkrankung verursachenden bakteriellen Erreger zur anschließenden Erstellung eines Antibiogramms geeignet sein.
(2)Bei der Beprobung einer Tiergruppe ist bei der Auswahl der Tiere darauf zu achten, dass sie repräsentativ für das klinische Bild der Erkrankung der zu behandelnden Tiergruppe sind.
(3)Über die Probenahme, Isolierung von bakteriellen Erregern und Untersuchung ihrer Empfindlichkeit gegenüber Stoffen mit antibiotischer Wirkung ist von der Tierärztin oder vom Tierarzt ein Nachweis zu führen, der folgende Angaben enthalten muss: 1.das Datum der Probenahme,
2.den Namen und die Anschrift der Tierhalterin oder des Tierhalters, die Identität der beprobten Tiere und die Probenmatrix,
3.die Bezeichnung des verwendeten Tests,
4.das Datum des Untersuchungsbeginns und das Datum des Untersuchungsendes,
5.den Befund, das quantitative Ergebnis und die qualitative Bewertung der Empfindlichkeitstestung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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