§ 9 – Abgabe

T_HAV_2025 · Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

(1)Apothekenpflichtige 1.Tierarzneimittel,
2.Humanarzneimittel und
3.veterinärmedizintechnische Produkte
dürfen von Tierärztinnen und Tierärzten an Tierhalterinnen und Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben werden. Die Tierärztin oder der Tierarzt hat sich vor der Abgabe von der Möglichkeit der ordnungsgemäßen Anwendung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter zu vergewissern.
(2)Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft 1.eine Untersuchung oder eine andere gleichwertige Prüfung des Gesundheitszustandes der Tiere oder des Tierbestandes in angemessenem Umfang von der Tierärztin oder von dem Tierarzt durchgeführt worden ist und
2.die Anwendung und der Behandlungserfolg tierärztlich kontrolliert werden.
Im Falle der Behandlung mit einem antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel, Humanarzneimittel oder veterinärmedizintechnischen Produkt ist in jedem Behandlungsfall eine tierärztliche klinische Untersuchung oder eine andere gleichwertige tierärztliche Prüfung des Gesundheitszustandes der zu behandelnden Tiere durchzuführen.
(3)Als Tierbestand gelten auch Tiere verschiedener Eigentümer oder Besitzer, wenn die Tiere gemeinsam gehalten oder auf Weiden zusammengebracht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 T_HAV_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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