Fundstelle des Originaltextes: BGBl.
I 2003, 2114 - 2116
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen werden folgende Gebühren erhoben: 1Aufzugsanlagen
1.1Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 2 - zu erhebende Gebühr besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr nach Nummer 1.2, vervielfacht mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Nummer 1.4.
Bei der Prüfung der Unterlagen (Nummer 1.3.1.1) werden keine Zuschläge erhoben.
1.2 Grundgebühr
Art der Aufzugsanlage Grundgebühr in EUR
Gruppe I: 113,81
Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV
Gruppe II: 113,81
a)Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV, soweit es sich um- Mühlenaufzüge oder- Behindertenaufzüge handelt
b)Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c BetrSichV
c)Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d BetrSichV
d)Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e BetrSichV
Gruppe III: 124,66
Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV, soweit es sich um Fassadenaufzüge handelt
1.3 Prüfungsfaktoren
Art der Prüfung Prüfungsfaktor für Aufzüge der Gruppe
I II III
1.3.1 Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV
1.3.1.1 Prüfung der ersten Aufzugsanlage - 1,55 1,55
1.3.1.2 Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist - 1,40 1,40
1.3.2 Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV
1.3.2.1 Prüfung der ersten Aufzugsanlage 1,00 1,00 1,00
1.3.2.2 Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist 0,90 0,90 0,90
1.3.3 Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV 0,50 0,50 0,50
1.4 Zuschläge
1.4.1 Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle 11,38 EUR.
1.4.2 Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 22,76 EUR.
Dieser Zuschlag wird bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden.
1.4.3 Bei Aufzügen mit mehr als 1.000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1.000 kg 11,38 EUR.
Dieser Zuschlag wird bei Aufzügen der Gruppe III und bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben.
1.4.4 Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg 10,84 EUR.
1.4.5 Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag 42,81 EUR.
Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.
1.4.6 Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw.
Fahrkorbzugang 11,38 EUR.
1.4.7 Bei Aufzügen- mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder Fahrkorbtür,- mit Rampenfahrt,- mit Umgehungsschaltung oder- mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung beträgt der Zuschlag 21,68 EUR.
Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.
1.4.8 Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag 42,81 EUR.
1.4.9 Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 20,60 EUR.
1.4.10 Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag 21,68 EUR.
1.5 Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichVFür eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1.3.2 erhoben.
2Sonstige PrüfungenFür Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind (z.
B.
Überprüfung der Ermittlung der Prüffristen), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet.
Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.
Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfangs kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden.
Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 EUR.
3Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
3.1Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne Zuschläge nach Nummer 1.4 oder eine Gebühr nach Nummer 1.5 berechnet werden.
3.2Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 3.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
3.3Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 2 erhoben werden.
4Terminzuschläge und Reisezeiten
4.1Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zum 25 v.
H. erhoben werden.
Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.
H. erhoben.
4.2Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
4.3Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
4.4Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.2 und 4.3 zu berechnen.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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