§ 15 – Kennzeichnung von anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak

TABAKERZV · Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

(1)Andere Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen: 1.den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“,
2.einen der in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Text-Warnhinweise.
(2)Der allgemeine Warnhinweis ist durch folgende Information zur Raucherentwöhnung zu ergänzen: „Wollen Sie aufhören? Die BZgA hilft: Tel.: 0800 8 313131 (kostenfrei), www.rauchfrei-info.de“.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 TABAKERZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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