§ 30 – Warnhinweis

TABAKERZV · Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

(1)Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit. “
(2)Für die Gestaltung und Anbringung des Warnhinweises auf Packungen und Außenverpackungen gelten folgende Anforderungen: Er muss 1.auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite angebracht werden,
2.jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und
3.den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 30 TABAKERZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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