§ 27 – Preisnachlässe und -ermäßigungen

TABSTG_2009 · Tabaksteuergesetz

Von dem Verbot des § 26 Absatz 1 sind ausgenommen 1.ein Preisnachlass bis zu 3 Prozent bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen, wenn der Preisnachlass handelsüblich ist;
2.Preisermäßigungen, die sich als notwendig erweisen, a)um dem Hersteller oder dem Händler im Fall des Insolvenzverfahrens oder der Einstellung der Herstellung oder des Handels die Räumung der Bestände zu ermöglichen,
b)um die Verwertung von Tabakwaren durch Behörden oder Gerichtsvollzieher zu ermöglichen oder
c)weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert hat.
Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 TABSTG_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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