§ 36 – Information der Öffentlichkeit

TAMG · Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel

(1)Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger Folgendes bekannt zu machen: 1.die Erteilung von Zulassungen,
2.die Einstufung von Tierarzneimitteln,
3.die Kategorisierung von Tierarzneimitteln,
4.das Ruhen oder den Widerruf einer Zulassung,
5.die Änderung der Bezeichnung eines Tierarzneimittels,
6.den Zeitraum der Verlängerung einer Schutzfrist,
7.Informationen über das Zurückziehen eines Zulassungsantrags,
8.die Erteilung von Registrierungen homöopathischer Tierarzneimittel,
9.die Erteilung oder die Änderung von Freistellungen von Tierarzneimitteln und
10.den von der Inhaberin oder dem Inhaber der Zulassung erklärten Verzicht auf den Inhalt der Zulassung.
(2)Änderungen von Erteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 8 sind über die allgemein zugänglichen Datenbanken nach § 68 Absatz 4 unverzüglich zu veröffentlichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36 TAMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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