§ 2 – Übergangsregelung

TANKWARTAUSBBERAUFHV · Verordnung zur Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Tankwart

Die bis zum Ablauf des 26. März 2026 geschlossenen Ausbildungsverhältnisse sind nach dem Berufsbild des Lehrberufs Tankwart für die praktische Ausbildung im Erlass des Bundesministers für Wirtschaft vom 18. August 1952 – II A 4 – 6877/52 – und den Prüfungsanforderungen für den Lehrberuf Tankwart im Erlass des Bundeswirtschaftsministers vom 14. Januar 1953 – II A 4 – 9801/52 – zu Ende zu führen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 TANKWARTAUSBBERAUFHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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