§ 11 – Prüfungstermin

TAPPV · Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

(1)Die Prüfungen sind zeitnah zu den Unterrichtsveranstaltungen durchzuführen. Sie sollen in den vorlesungsfreien Zeiten stattfinden und in der Regel, ausgenommen Wiederholungsprüfungen, bis zum Beginn der nächsten Vorlesungszeit beendet sein. Der oder die Vorsitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prüfern oder Prüferinnen die Prüfungstermine fest. Die Prüfungen sind so festzulegen, dass die Regelstudienzeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten wird.
(2)Als vorlesungsfreie Zeit ist die Zeit anzusehen, in der für die betreffenden Studierenden keine Pflichtlehrveranstaltungen oder Praktika zu absolvieren sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 TAPPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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