§ 15 – Unregelmäßigkeiten

TAPPV · Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Stören Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung oder unternehmen sie einen Täuschungsversuch, so kann der Prüfer oder die Prüferin die Prüfung dieser Studierenden abbrechen. Der oder die Vorsitzende kann im Benehmen mit den beteiligten Prüfern oder Prüferinnen die Leistungen dieser Studierenden in der betreffenden Prüfung für "nicht ausreichend" oder in besonders schwerwiegenden Fällen den Prüfungsabschnitt für "nicht bestanden" erklären. Für die Entscheidung über den Abbruch einer Prüfung nach Satz 1 oder die Erklärung nach Satz 2 gilt § 14 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 TAPPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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