§ 65 – Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen
TAPPV · Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.09.2014 – 2 B 113/14
- Bei der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen ist eine objektive Prüfung der Gleichwertigkeit der Studieninhalte vorzunehmen. Der Studienablauf an der einzelnen Universität ist für die Gleichwertigkeitsbetrachtung irrelevant.
Bei der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen ist eine objektive Prüfung der Gleichwertigkeit der Studieninhalte vorzunehmen. Der Studienablauf an der einzelnen Universität ist für die Gleichwertigkeitsbetrachtung irrelevant.
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