(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2016, 3343;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) (Bezeichnung der zuständigen Behörde)
Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin (Vor- und Zuname)
hat
1.in der Zeit vom bis
in dem Schlachthof in, Tierart:,
2.in der Zeit vom bis
in dem Schlachthof in, Tierart:,
3.in der Zeit vom bis
in dem Schlachthof in, Tierart:,
die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.
Zu oben Nummer 1.: Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung derSchlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
, den
(Siegel oder Stempel) (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Zu oben Nummer 2.: Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung derSchlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
, den
(Siegel oder Stempel) (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Zu oben Nummer 3.: Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung derSchlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
, den
(Siegel oder Stempel) (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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