§ 1 – Zuständige Stelle

TARZTHAUSBZUSTV · Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin

(1)Für die Berufsausbildung der Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen ist die Tierärztekammer zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
(2)In den Fällen der §§ 23 und 24 des Berufsbildungsgesetzes tritt an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörden die für die Aufsicht über die Tierärztekammer zuständige Behörde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 TARZTHAUSBZUSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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