§ 5 – Technische Qualifikationen

TECHFACHWPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin

(1)Im Qualifikationsbereich "Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen" soll die Fähigkeit, einschlägige naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einbeziehen zu können, nachgewiesen werden. Dabei sollen mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse aus der betrieblichen Praxis angewendet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1.Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen, Anlagen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, zum Beispiel bei Oxidations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen,
2.Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt,
3.Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Belastungen und Bewegungen,
4.Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie deren graphische Darstellung.
(2)Im Qualifikationsbereich "Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie" soll die Fähigkeit, naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden und technische Kommunikationsmittel einsetzen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1.Technologie der Werk- und Hilfsstoffe überblicken,
2.Prüfverfahren für Werkstoffe kennen,
3.Lesen von technischen Zeichnungen einschließlich technischer Dokumentationen unter Berücksichtigung der Zeichnungsnormen,
4.aus Zeichnungen Funktionen von Einzelteilen erkennen und deren Zusammenwirken beurteilen.
(3)Im Qualifikationsbereich "Fertigungs- und Betriebstechnik" soll die Fähigkeit, die technischen Module und Einrichtungen sowie ihre Instandhaltung funktionsgerecht planen, organisieren und überwachen zu können, nachgewiesen werden. Dazu gehört die Fähigkeit, Fertigungsprozesse zur Herstellung und Veränderung von Produkten planen, organisieren und überwachen zu können. Ferner umfasst die Fähigkeit, fertigungstechnische Einzelheiten und Zusammenhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten des Fertigungsprozesses erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Werkzeuge sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer Werkstoffe und Fertigungshilfsstoffe sollen die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess erkannt und berücksichtigt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1.Festlegen der anzuwendenden Fertigungsverfahren im Hinblick auf Betriebsmittel, Werk- und Hilfsstoffe einschließlich der Ermittlung der erforderlichen technischen Daten,
2.Unterscheiden von Arten der Fügetechniken unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Verfahren,
3.Planen, Einleiten und Überwachen von frist- und situationsgerechten Instandhaltungsmaßnahmen,
4.Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren und Betriebsmittel,
5.Beurteilen der numerischen Steuerungstechnik beim Einsatz von Werkzeugmaschinen, bei der Programmierung und Organisation des Fertigungsprozesses unter Nutzung von Informationen aus rechnergestützten Systemen,
6.Überblicken der Einsatzmöglichkeiten von Automatisierungssystemen einschließlich der Handhabungs-, Förder- und Speichersysteme,
7.Verstehen der Informationen aus verknüpften, rechnergestützten Systemen der Konstruktion und Fertigung.
(4)Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:
1.
Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen
60 Minuten,
2.
Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie
90 Minuten,
3.
Fertigungs- und Betriebstechnik
120 Minuten.
Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten.
(5)Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist darin eine Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Punktbewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 TECHFACHWPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 5 TECHFACHWPRV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.