§ 3 – Ausbildungsberufsbild

TEXRAUSBV_2002 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
7.Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken,
8.Beraten und Betreuen von Kunden,
9.Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes,
10.Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie von Wasch- und Reinigungsanlagen,
11.Prozesstechnik,
12.Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes,
13.Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen,
14.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 TEXRAUSBV_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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